Berufszugangsregeln neben ökonomischen Gesichtspunkten auch unter den Aspekten eines aktiven Verbraucherschutzes sowie der Sicherung der Ausbildungsleistung betrachten
Zur Beantwortung seines Antrags zur aktuellen Diskussion um die Wiedereinführung der Meisterpflicht für einzelne Gewerke, die bei der letzten Novelle der Handwerksordnung zulassungsfrei wurden, sagte der mittelstands- und handwerkspolitische Sprecher der FDP/DVP-Landtagsfraktion, Prof. Dr. Erik Schweickert:
„Die Wiedereinführung Meisterpflicht muss ergebnisoffen geprüft werden, nachdem sich die Ziele und Erwartungen der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 2004 so nicht erfüllt haben. Man wird einzeln prüfen müssen, für welche Gewerke eine Meisterpflicht wieder sinnvoll sein könnte. Denn die Novelle hat nach Angaben der Landeregierung mit einem Anteil von 63,6% vor allem Kleinstbetriebe ohne Mitarbeiter, sogenannte Soloselbständige mit geringen Umsätzen hervorgebracht, die in der Regel nicht ausbilden und somit keinen Beitrag zur Versorgung mit Fachkräften leisten. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Ausbildungsleistung und damit der Versorgung mit Fachkräften, die das Meister-Handwerk leistet, darf nicht unterschätzt werden. Wenn etwa 85% der Ausbildungsbetriebe aus den zulassungspflichtigen Gewerben stammen und nur 6% aus den zulassungsfreien, dann muss hier genau hingeschaut werden. Dabei geht es nicht nur um die Ausbildungsleistung, sondern auch um die Sicherung von Qualitätsstandards und damit Verbraucherschutz. Wenn bei einer Befragung von Sachverständigen 77% der Befragten die Zahl der Schadensfälle bei Betrieben ohne ausgewiesene Qualifikation als hoch einschätzen, bei Meisterbetrieben nur 11%, zeigt sich der Wert fachlicher Qualifikation für die Verbraucher. Ich begrüße es daher ausdrücklich die Einsicht der Landesregierung, dass Berufszugangsregulierungen wie eben die Meisterpflicht im Handwerk nicht nur unter ökonomischen Gesichtspunkten betrachtet werden dürfen, denn sie können insbesondere zum Schutz von Leib und Leben, für aktiven Verbraucherschutz oder zur Sicherung der Ausbildungsleistung erforderlich sein.“